|
ArzthaftungAuch Ärzte können für Kunstfehler belangt werden, denn sie unterliegen der Arzthaftung. Der Begriff Arzthaftung beschreibt die Verantwortung eines Arztes seinem Patienten gegenüber bei schuldhaftem Verhalten infolge der Ausübung seiner Ärztlichen Tätigkeit. Entschließt sich ein Arzt, einen Patienten zu behandeln, so kommt in diesem Moment ein Behandlungsvetrag zustande. Selbst dann, wenn der Arzt ohne Honorar arbeiten sollte. Der Behandlungsvertrag zählt zu den Dienstverträgen. Durch diesen Dienstvertrag steht er dem Patienten gegenüber in der Pflicht, das Ziel der Heilung oder Linderung, seiner Beschwerden, durch fachgerechte Bemühungen anzustreben. Hält sich der Arzt nicht an diese Vertragspflicht spricht man rechtlich von einem Kunstfehler, aufgrund dessen der Arzt dem Patienten zu Schadenersatz verpflichtet ist. Ein Arzt hat bestimmte Sorgfaltspflichten zu beachten - verletzt er diese, kann der Patient Schadenersatz verlangen, z.B. wenn ein Arzt während einer Operation ein Instrument im Körper des Patienten vergisst. Für einen Behandlungsfehler tritt die Arzthaftung ein, wenn der Arzt: die anerkannten Regeln der Ärztlichen Wissenschaft außer Acht gelassen hat, gegen die Ärztliche Sorgfaltspflicht verstoßen hat, durch eine falsche Behandlung bei einem Patienten einen Schaden verursacht hat und dieser Schaden auf die Pflichtverletzung des Arztes zurückzuführen ist, sowie dem Arzt ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, tritt die Arzthaftung nicht ein. Für die Arzthaftung entscheidend ist es, ob der Schaden des Patienten unmittelbar auf den Behandlungsfehler bzw. die Nichteinhaltung der Sorgfaltspflicht zurückzuführen ist. Auch muss dem Arzt das Verschulden nachgewiesen werden. Die Arzthaftung tritt auch dann ein, wenn ein Arzt seiner Aufklärungspflicht nicht nachkommt. Sobald der Patient einen Grund benennen kann, warum er bei einer vorschriftsmäßigen Aufklärung dem Arzt nicht sein Einverständnis erklärt hätte, dann liegt ein rechtswidriger Eingriff des Arztes vor, für den er haftbar gemacht werden kann. Pflichten und unterlassene Pflichten lassen sich ganz grob in folgende Arten gliedern: Behandlungsfehler, Aufklärungsfehler, Dokumentationsfehler und sonstige Pflichtvergehen, worunter auch die Verletzung der Schweigepflicht fallen würde. |
|
 |
|